Was müssen Sie bei der Kündigung Ihres Kleingartens und Ihrer Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein „Flora I“ e. V. beachten?

Da für Verein und Garten eine gesonderte Kündigung notwendig sind, sollten Sie in Ihrem Kündigungsschreiben sowohl die Kündigung des Pachtvertrages als auch die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft aussprechen. Die Mitgliedschaft im Verein ist laut Satzung des Vereins drei Monate vor Austritt zu kündigen. Die Kündigungsfrist des Pachtvertrags für die Parzelle hingegen ist im Vertrag selbst festgelegt. Das Pachtjahr beginnt am 1. Dezember und endet entsprechend am 30. November. Die neueren Pachtverträge schreiben den dritten Werktag im Juli als spätesten Zustellungstermin beim Vorstand vor.

Zusätzlich ist der kündigende Gartenfreund laut Pachtvertrag verpflichtet, eine Wertermittlung zu beauftragen, die für den Abgabepreis des Gartens ausschlaggebend ist. Bitte denken Sie in Ihrem Kündigungsbrief auch an diese Wertermittlung. Dazu reicht schon ein Satz, in dem Sie dem Vereinsvorstand den Auftrag erteilen, einen Termin mit dem Wertermittler zu vereinbaren.

Die Pachtdauer und Kündigung sind im § 2 der Pachtverträge geregelt. Rückgabe und Wertermittlung in § 10 (alte Verträge) bzw. § 11 (neue Verträge).

Wir hoffen aber, dass Sie nicht so bald in die Situation kommen, Ihren Garten in der „Flora I“ aufgeben zu müssen!