20.11.2022 Goldmedallie für unsere Kleingärtnerinnen und KleingärtnerDer Dresdner Kleingartenverein „Flora I“ erhält
Goldmedaille beim 25. Bundeswettbewerb „Gärten im Städtebau“
Der Dresdner Kleingartenverein „Flora I“ e. V. hat am, 19. November 2022, beim 25. Bundeswettbewerb „Gärten im Städtebau“ in Berlin eine Goldmedaille gewonnen. Die Striesener Kleingärtner gehörten zu den deutschlandweit 22 Wettbewerbsfinalisten, die sich unter dem Motto „Kleingärten: Stadtgrün trifft Ernteglück“ im Juni 2022 dem Besuch der Wettbewerbsjury stellten.
Oberbürgermeister Dirk Hilbert, der die Kleingärtner der „Flora I“ nach Berlin begleitete, freut sich über die Auszeichnung: „Ich bin stolz, dass mit der ‚Flora I‘ ein Dresdner Kleingartenverein bundesweit Maßstäbe in der gemeinwohlorientierten Kleingartenkultur setzt. Gleichzeitig bestätigt uns die Auszeichnung auch in unserer Politik zur Erhaltung, Unterstützung und Weiterentwicklung des Kleingartenwesens in unserer Stadt. Die Dresdner Kleingartenanlagen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Lebens- und Wohnqualität, zur gesellschaftlichen Teilhabe und zur Verbesserung des Stadtklimas.“ Dresden arbeitet eng mit den Vereinen im Kleingartenwesen zusammen, zum Beispiel auch bei der möglichen Bewerbung um eine Bundesgartenschau im Jahr 2033.
Der Kleingartenverein „Flora I“ e. V.
Mit 205 Parzellen zählt der 1910 gegründete Kleingartenverein „Flora I“ e. V. zu den größten im Dresdner Stadtgebiet. Er besteht aus drei Anlagenteilen, die sich in nahe dem Pohlandplatz in Striesen befinden. Darüber hinaus betreut der Verein die Kleingartenanlage „Aronia“ in Großzschachwitz zwischen Pirnaer Landstraße und Bierweg. Der Verein war 2022 und zuvor 2018 Sieger des Wettbewerbes „Schönste Kleingartenanlage Dresdens". Im Herbst 2018 erhielt der „Flora I“ e. V. außerdem die Silbermedaille des 24. Bundeswettbewerbes „Gärten im Städtebau“.
Beliebt in Dresden ist die verpachtete Vereins-Gaststätte „el Horst“. Intensiv genutzte Gärten, Wildobstpflanzungen, der Kräutergarten sowie ein Spielplatz locken Besucher zum Spaziergang.
Mit dem Sommerkiosk VEGIBUNT wurde 2013 ein zusätzlicher Treffpunkt für Gartenfreunde und Gäste eingerichtet. Kinder aus umliegenden Schulen lernen auf spielerische Art die Zusammenhänge von Gartenbau und Ernährung kennen. Seit Jahren unterstützt der „Flora I“ e. V. die Kinder, Lehrer und Eltern der 25. Grundschule am Pohlandplatz bei der Errichtung eines grünen Klassenzimmers. Im Seniorengarten „Garten der Begegnung“ bietet die Ökumenische Seniorenhilfe an sich im Verein zu treffen und gemeinsam zu gärtnern.
Zum Bundeswettbewerb „Gärten im Städtebau“
Der Bundeswettbewerb „Gärten im Städtebau“ ist Deutschlands wichtigster Ideenwettbewerb zur urbanen Gartenkultur. Als Sieger der Landeswettbewerbe bzw. Vorentscheide haben sich 22 Kleingartenanlagen mit ihren Kommunen unter dem Motto „Kleingärten: Stadtgrün trifft Ernteglück“ im Sommer 2022 deutschlandweit dem Votum der Wettbewerbsjury gestellt. Ein besonderes Augenmerk bei der Bewertung lag auf der städtebaulichen Einordnung, der stadtklimatischen Funktion, Umwelt- und Naturschutzprojekten, bürgerschaftlichem Engagement sowie der Planung und Gestaltung der Gartenanlagen. Den Wettbewerb gibt es seit 1951. Er findet alle vier Jahre statt und wird gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durchgeführt.
Danke an alle Unterstützerinnen und Unterstützer allen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern unseres Vereins für dieses tolle Ergebnis.
Danke
möge der Verein noch lange erhalten bleiben.
26.06.2022 Infos von der Flora IDer "Pott" ist zurück in der Flora I
Euer und unser gemeinsames Gärtnern und Gestalten hat die Mitglieder der Jury des Wettbewerbes Schönste Kleingartenanlage in der Landeshauptstadt Dresden, überzeugt. Am 11. Juni 2022 konnte der Verein den Pokal für den Erstplatzierten des Wettbewerbs „Schönste Kleingartenanlage Dresdens“ entgegennehmen.
Besonders stolz können wir alle darauf sein, nach 2014 und 2018 den Titel zum dritten Mal errungen zu haben.
20.02.2022 Hecken zur Schandauer Straße und BergmannstraßeLiebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde in Außengärten,
der Vorstand möchte sich bei denjenigen Gartenfreunden bedanken, die das ganze Jahr über dafür Sorge tragen, dass unsere Gartenanlage auch nach außen hin einen gepflegten Eindruck macht. Wir wissen, dass die Pflege einer langen Hecke recht arbeitsintensiv sein kann und wissen diese Mühe zu schätzen. Für ein gepflegtes Außenbild der Anlage ist eine gleichmäßige Höhe der Hecken sehr günstig, ggf. in Höhe des Außenzaunes.
Damit alle wissen, was zu tun ist, möchten wir noch einmal kurz zusammenfassen, welche Bedingungen so eine Hecke zu erfüllen hat:
- Sie soll nicht höher als 2 Meter werden.
- Sie soll nicht weiter als einige Zentimeter durch den Zaun auf den Gehweg wachsen.
- Sie soll keine unpassenden Pflanzen und insbesondere keine starkwüchsigen Laubbäume enthalten.
- Sie darf keine dornigen Sträucher wie etwa Brombeeren enthalten, die Passanten gefährden könnten.
Der Vorstand
09.10.2019 SchlichterordnungKGV Flora I e. V. Bergmannstr. 39
01309 Dresden
Schlichterordnung
1 Grundsätze
1.1 Der Schlichtungsausschuss (Schlau) stellt sich das Ziel, mit seiner Tätigkeit Streitigkeiten und Konflikten, die im Zusammenhang mit dem Bundeskleingartengesetz sowie dem Vereins- und Pachtrecht stehen, vorzubeugen bzw. diese außergerichtlich zu schlichten. Er organisiert seine Arbeit im Rahmen der Satzung und Ordnungen des KGV Flora I e. V., Grundlage für die Durchführung von Schlichtungen ist die folgende Schlichterordnung.
1.2 Der Schlau arbeitet auf der Grundlage und nach den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes, der Sächsischen Rahmenkleingartenordnung, der Rahmenkleingartenordnung der Landeshauptstadt Dresden, der Satzung des KGV Flora I e. V. und der Ordnungen, wie der Gartenordnung, Energieordnung, Wasserordnung und Finanzordnung des KGV Flora I e. V. in der jeweils gültigen Fassung. Der Schlau arbeitet nach einer vom Vorstand im Benehmen mit der Schlichtungskommission beschlossenen Geschäftsordnung.
1.3 Der Schlau ist hinsichtlich seiner Entscheidung gegenüber dem Vorstand unabhängig.
1.4 Der Schlau wird tätig bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitglied des KGV sowie zwischen den Vereinsmitgliedern, wenn er angerufen wird. Beim Versagen der Schlichtung kann der Schlau des Stadtverbandes Dresdner Gartenfreunde angerufen werden.
2 Schlichtungsausschuss (Schlau)
2.1 Die Mitglieder und der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zur Wahl können sich nur Mitglieder des KGV Flora I e. V. stellen, die mindestens in den vergangenen 5 Jahren keine Streitigkeiten, Konflikte und Ordnungsverstöße im Verein hatten, bei den anderen Vereinsmitgliedern allseitig vertrauenswürdig und angesehen sind sowie ihre Parzelle in einem der Gartenordnung entsprechenden Zustand pflegen. Der Schlau besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern des KGV Flora I e. V., die nicht Mitglied des Vereinsvorstandes oder ausschließlich Schlüsselmitglied sind. Der Schlau wird in offener Abstimmung gewählt. Die Besetzung ist möglichst paritätisch mit Gartenfreundinnen und Gartenfreunden zu besetzen.
2.2 Der Schlau hat sich in jedem Falle neutral, unabhängig und unparteiisch zu verhalten und ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder und der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses muss an der Schulung für Schlichter des Verbandes der Dresdner Gartenfreunde teilgenommen haben.
2.3 Die Parteien verpflichten sich, den Schlau in einem evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während der Schlichtung offenbart wurden.
3 Beantragung eines Schlichtungsverfahrens
3.1 Ein Schlichtungsverfahren ist durch eine der beiden streitenden Parteien beim Schlau schriftlich, in doppelter Ausführung, zu beantragen. Es ist eine Mailadresse eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses als Kontakt in den Schaukästen bekannt zu machen, auch die Briefkästen des Vereins sind mit dem Betreff: Schlichtungsausschuss nutzbar.
3.2 Der Schlau informiert die Gegenpartei nach spätestens 2 Wochen, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Wochen schriftlich mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird und fordert eine schriftliche Stellungnahme in doppelter Ausführung zum Streit ein. Die Stellungnahme soll die eigene Position darlegen und evtl. schriftliche Beweisstücke in Kopie enthalten.
3.3 Geht innerhalb der Frist keine Zustimmung und keine schriftliche Stellungnahme zum Streitgegenstand ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, dass die Gegenpartei ein Schlichtungsverfahren abgelehnt hat.
3.4 Sollte es zu einem Schlichtungsverfahren kommen wird die antragstellende Partei zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 20 EUR bis 50 EUR unter Berücksichtigung des Streitwertes bzw. Streitumfanges aufgefordert. Die Kostenpauschale ist durch den Antragsteller vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens zur Deckung der Aufwendungen an den Schlau zu entrichten.
3.5 Die Streitparteien müssen eine Schlichtungsvereinbarung abschließen.
3.6 Wird innerhalb von 2 Wochen Frist keine Schlichtungsvereinbarung von den streitbefangenen Parteien abgeschlossen, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Die Parteien werden über die Beendung des Schlichtungsverfahrens informiert.
4 Schlichtungsvereinbarung
4.1 Die streitbefangenen Parteien verpflichten sich (schriftlich oder mündlich) ihre Differenzen nach dieser Schlichterordnung schlichten zu lassen.
4.2 Die Schlichtervereinbarung enthält die Abrede, dass vereinsinterne Fristen der streitbefangenen Ansprüche für das laufende Verfahren eine aufschiebende Wirkung haben; für die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis 2 Wochen nach dem Ende der Schlichtung.
5 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
5.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (Pkt.3) hinaus wird das Schlichtungsverfahren wird nur begonnen, wenn die Streitparteien einer Schlichtervereinbarung (Pkt.4) zugestimmt haben.
5.2 Nach dem Vorliegen der eine Schlichtung einleitenden Maßnahmen (Pkt. 5.1), bestimmt der Schlau schnellst möglich einen Termin, zu dem beide Parteien durch den Schlau eingeladen werden. Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen bzw. nicht rechtzeitig um Terminverschiebung bitten, gilt das Verfahren ebenfalls als beendet. Beide Parteien erhalten hierüber eine schriftliche Information.
5.3 Das Schlichtungsverfahren ist zeitnah unter Beteiligung beider Streitparteien und unter Leitung der einfachen Mehrheit des Schlichtungsausschusses als Gespräch durchzuführen. Fehlt eine der beiden Streitparteien ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen. Ort und Zeit der Verhandlung legt der Schlau fest.
5.4 Die streitenden Parteien sind berechtigt, jeweils ein Vereinsmitglied als Beistand zur Verhandlung mitzubringen.
5.5 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit bzgl. Informationen, die während der Schlichtung gegeben werden, ist durch die Beteiligten unbedingt zu waren.
5.6 Den Gang des Verfahrens bestimmt die Schlichtungskommission nach freiem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Unparteilichkeit, Billigkeit, Gerechtigkeit und geltender Gesetze, Satzung, Verordnungen und Beschlüsse des Verbandes bzw. Vereins. Dabei sind die Wünsche der beteiligten Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
5.7 Der Schlau kann jeder Zeit weitere Informationen von den Parteien anfordern und den Streitgegenstand vor Ort besichtigen. Die Parteien sind verpflichtet den Verfahrensverlauf zu fördern. Ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Ausschusses ist ausgeschlossen. Der Schlau wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streites hin. Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlau einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
5.8 Das Verfahren endet, wenn der Streit durch Vergleich oder Vereinbarung abgeschlossen ist oder mindestens eine der Parteien die Schlichtung schriftlich oder mündlich als gescheitert erklärt. Zeichnet sich im Verlauf des Schlichtungsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg ab, kann der Schlau das Verfahren ebenfalls als beendet erklären.
5.9 Nach Abschluss der Verhandlung berät der Schlau unter Ausschluss der Öffentlichkeit über das Ergebnis und fertigt ein Protokoll an, welches von allen Parteien zu unterzeichnen ist.
5.10 Wurde keine Einigung erzielt, kann der Schlau des Stadtverbandes Dresdner Gartenfreunde von einer der Streitparteien angerufen werden.
5.11 Korrespondenz und Protokoll der Schlichtung sind dem Vereinsvorstand spätestens 2 Wochen nach dem Schlichtungsgespräch zur Aufbewahrung zu übergeben.
5.12 Bei einem Schlichterspruch ist auch über die Kosten, mindestens jedoch 20 EUR, die Auslagen, wie z. B. erhöhte Postzustellungsaufwendungen und deren Aufteilung unter den Parteien zu entscheiden. Generell hat die unterlegene Partei alle Kosten zu tragen.
6 Sonstige Regelungen
6.1 Der Schlau gibt nach Abschluss der Schlichtung die erhaltene Aufwandspauschale an den Verein. Mindestens zum Jahresende legt der Schlau dem Vorstand Rechenschaft über die Schlichtungen und die damit verbundenen Finanzen ab.
6.2 Der Schlau berichtet in den Mitgliederversammlungen über seine Tätigkeit. Anzahl der Schlichtungen und Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen. Zu den erweiterten Vorstandssitzungen kann er ebenfalls einen Überblick zu seiner Tätigkeit geben.
gez. Vorstandsvorsitzender
gez. Vorsitzender Schlichtungsausschuss
09.10.2019
15.11.2017 Wer möchte zum Hochzeitstag oder zur Geburt eines Kindes einen Obstbaum stiften?Auf den Gemeinschaftsflächen des „Flora I” e. V. können Obst- und Wildobstbäume zum Naschen gepflanzt werden. Gartenfreunde oder Gäste, die einen Baum stiften möchten, können sich gern beim Vorstand melden. Die Auswahl der Obstsorte erfolgt nach Absprache durch den Vorstand.
16.06.2013 Flüssiggas in KleingärtenDie Aufbewahrung von Flüssiggas-Behältern ab 5 kg im Kleingarten ist anzeigepflichtig. Alle Gartenfreunde werden gebeten, Flüssiggasbehälter ab einem Inhalt von 5 Kilogramm dem Vorstand zu melden. Diese gesetzliche Vorschrift ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil im Falle eines Brandes die Feuerwehr über die Explosionsgefahr informiert werden muss.
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass Gasflaschen unbedingt an gut gelüfteten Orten, am besten im Freien, und mit einer Ventilschutzkappe aufbewahrt werden sollten.